Ausgleichszahlung 2026: Rentenabschlag mit Einmalzahlung tilgen
Berechne, wie viel du in die DRV einzahlen musst, um den Frührente-Abschlag auszugleichen. Steuerlich als Sonderausgabe absetzbar.
Erklärung
Die Ausgleichszahlung gegen Rentenabschlag (§ 187a SGB VI) ist eines der bestgehüteten Instrumente der DRV. Wer plant, früher in Rente zu gehen, kann den dadurch entstehenden lebenslangen Abschlag durch eine Einmalzahlung (oder mehrere Raten) ausgleichen. Voraussetzungen: 1) Mindestalter 50 Jahre. 2) Ankündigung der Frührente bei der DRV (formloser Antrag auf besondere Auskunft). 3) Auskunft der DRV über die nötige Ausgleichszahlung – sie variiert je nach EP-Stand, geplantem Renten-Eintrittsalter und aktuellem Umrechnungsfaktor. Der Umrechnungsfaktor 2026: ca. 7.500–9.000 € pro EP, abhängig von Lebenserwartung, Rentenwert und versicherungsmathematischen Parametern. Beispiel: 35 EP gesammelt, 2 Jahre Frührente geplant. Abschlag: 24 × 0,3 % = 7,2 %. Verlorene EP: 35 × 7,2 % = 2,52 EP. Ausgleichszahlung bei Faktor 8.500: 2,52 × 8.500 = 21.420 €. Steuerlicher Hebel: Ausgleichszahlungen sind als Sonderausgaben absetzbar – im Rahmen des Höchstbetrags für Altersvorsorge (2026: 28.960 €/Person, mit Rürup zusammengerechnet). 100 % der Beiträge abzugsfähig (seit 2023). Bei 35 % Steuersatz: 21.420 × 35 % = 7.497 € Steuerersparnis. Effektive Netto-Kosten: 13.923 €. Rentenwirkung: Wer 2,52 EP wieder 'kauft', bekommt diese später als Rente. 2,52 × 39,32 € = 99,09 €/Monat zusätzliche Rente lebenslang. Bei 22 Jahren Rentenbezug: 99,09 × 12 × 22 = 26.160 € Rente zusätzlich. Effektiver Gewinn: 26.160 (Rente) - 13.923 (Netto-Aufwand) = 12.237 € Plus, plus die Gewissheit der Frührente ohne Verlust. Strategie: Ausgleichszahlung ist v.a. bei Hochverdienern (Steuersatz 42-45 %) attraktiv. In den Jahren vor Frührente immer das Sonderausgabenpotenzial voll ausschöpfen. Ratenzahlung möglich: bis zu 2 Raten pro Jahr (jeweils im Januar und Juli). Auch in Summe in mehreren Jahren möglich – jedes Jahr Steuerwirkung. Wer die Ausgleichszahlung leistet und dann doch nicht früher in Rente geht: Die EP bleiben ihm erhalten – sie wirken wie regulär eingezahlte Beiträge und erhöhen die Regelrente. Damit ist die Ausgleichszahlung kein 'Risiko' – sondern immer eine Aufwertung der Rentenanwartschaft. Antrag: 1) Brief an DRV mit Wunsch nach Auskunft über Ausgleichszahlung, geplantem Frührenten-Beginn. 2) DRV erstellt Auskunft (kostenlos). 3) Auf Wunsch: Zahlung in Raten oder einmalig. Tipp: Schon mit 50 Bedingungen klären, dann Steuerstrategie über mehrere Jahre planen. Vereinfachte Schätzung. DRV-Auskunft individuell. Ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Was ist die Ausgleichszahlung? +
Einmalzahlung an die DRV, die einen geplanten Frührente-Abschlag ganz oder teilweise tilgt. § 187a SGB VI. Ab 50 möglich.
Wie hoch ist sie typisch? +
Pro 1 EP: ca. 7.500-9.000 €. Bei 5-10 % Abschlag und 35 EP: ca. 13.000-30.000 €. Wird von DRV individuell berechnet.
Steuerlich absetzbar? +
Ja, voll im Sonderausgaben-Rahmen Altersvorsorge (2026: 28.960 €/Person). 100 % abzugsfähig seit 2023. Großer Hebel bei hohem Steuersatz.
In Raten möglich? +
Ja – maximal 2 Raten pro Jahr. Auch über mehrere Jahre möglich. Jede Rate wirkt steuerlich im Jahr der Zahlung.
Was wenn ich doch nicht früher in Rente gehe? +
Kein Problem – die EP bleiben dauerhaft erhalten. Sie erhöhen einfach die Regelrente. Ausgleichszahlung ist immer eine Verbesserung.
Lohnt sich das? +
Mathematisch oft ja, v.a. bei hohem Steuersatz. Effektive Rendite oft 4-7 % p.a. lebenslang inkl. Steuervorteil. Ähnlich wie Rürup, aber konkret zweckgebunden.
Sind die Werte verbindlich? +
Nein – Vereinfachte Schätzung. Umrechnungsfaktor je Jahrgang/Geschlecht/Versicherungsverlauf. DRV-Auskunft maßgeblich. Ohne Gewähr.