Rentensplitting unter Eheleuten: EP gerecht teilen
Berechne das Rentensplitting unter Ehepartnern oder eingetragenen Partnern: Punkte aus der Ehezeit werden gleichmäßig aufgeteilt.
Erklärung
Das Rentensplitting (§ 120a SGB VI) ist eine Möglichkeit für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig aufzuteilen – ähnlich dem Versorgungsausgleich nach Scheidung, aber freiwillig zu Lebzeiten. Voraussetzungen: 1) Beide Ehepartner haben das 65. Lebensjahr vollendet ODER beide beziehen bereits eine Vollrente. 2) Beide haben mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt. 3) Antrag von beiden gemeinsam bei der DRV gestellt. 4) Ehe muss nach dem 31.12.2001 geschlossen worden sein ODER Ehepaare haben sich aktiv für Splitting entschieden (bei früheren Ehen). Funktionsweise: Die EP, die während der Ehezeit erworben wurden (von beiden Partnern zusammen), werden addiert und durch zwei geteilt. Jeder Partner erhält die Hälfte. EP, die VOR der Ehe oder NACH dem Splitting-Antrag erworben wurden, bleiben individuell. Beispiel: Person A (z.B. Ehemann, Vollverdiener) hat 25 EP aus Ehezeit. Person B (Ehefrau, viel Kindererziehung) hat 10 EP aus Ehezeit. Summe: 35 EP. Geteilt: 17,5 EP pro Person. Rente vorher: A = 982,99 €, B = 393,20 €. Rente nachher: jeder 688,10 €. Wirkung: Die rentenstarke Person verliert, die rentenschwache gewinnt – die Summe bleibt gleich. Vorteile (für die rentenstärkere Person): Bei eigenem Tod profitiert der Ex-Partner nicht von Witwenrente (weil sie/er bereits den fairen Anteil hat). Stattdessen: Eigene Anwartschaft – nicht abhängig von Wiederheirat oder Hinzuverdienst. Vorteile (für die rentenschwächere Person): Höhere eigene Rente. Unabhängiger vom Partner. Bei Tod des Partners weniger Verlust (weil eigene Rente höher). Witwenrente: Bei Splitting entfällt der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente! Stattdessen hat man bereits den fairen Anteil. Daher Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen. Wann lohnt sich Splitting: Bei großem Rentengefälle und hoher Lebenserwartung des Geringverdieners. Bei rentenstärkerer Person mit kürzerer Lebenserwartung. Bei finanzieller Trennung der Ehegatten ohne Scheidung. Wann nicht: Wenn beide ähnliche Renten haben (geringer Effekt). Wenn rentenstärkere Person sicher früh stirbt (dann ist Witwenrente besser für den Hinterbliebenen). Wenn Wiederheirat nach Tod geplant ist (Witwenrente wegfallend). Antrag: Schriftlich, gemeinsam von beiden, mit DRV-Beratung. Unwiderruflich nach Bewilligung – also gut überlegen. Vereinfachte Schätzung. DRV-Beratung dringend empfohlen. Ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Was ist Rentensplitting? +
Freiwillige hälftige Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern.
Wer kann splitten? +
Beide ab 65 mit jeweils 25 Versicherungsjahren oder beide bereits in Vollrente. Beide müssen den Antrag gemeinsam stellen.
Was ist der Vorteil? +
Rentenschwacher Partner bekommt höhere eigene Rente, unabhängig von Witwenrente. Schutz bei Wiederheirat des Hinterbliebenen.
Was ist der Nachteil? +
Witwen-/Witwerrente entfällt. Die rentenstärkere Person hat geringere Rente. Splitting ist unwiderruflich.
Was ist der Unterschied zum Versorgungsausgleich? +
Versorgungsausgleich passiert automatisch bei Scheidung. Rentensplitting ist freiwillig während intakter Ehe (oder bei eingetragener Partnerschaft).
Wann lohnt sich Splitting nicht? +
Wenn beide ähnliche Renten haben oder die rentenstärkere Person voraussichtlich früh stirbt. Dann ist klassische Witwenrente besser.
Sind die Werte verbindlich? +
Nein – Vereinfachte Schätzung. Komplexe Sonderfälle (z.B. nur Teilrente, EM-Renten). DRV-Beratung notwendig. Ohne Gewähr.