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Arbeit & Soziales

Eingliederungszuschuss: bis 50 % Lohn × 12 Monate

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) erstattet Arbeitgebern bis zu 50 % des Bruttolohns für maximal 12 Monate, wenn sie Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissen einstellen. Bei Älteren und Schwerbehinderten höher.

Vereinbartes Bruttogehalt nach Tarif/Vertrag

Verhandelbar mit Agentur für Arbeit

Ergebnis
Gesamtzuschuss
Pro Monat
Hinweis

Erklärung

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) nach §§ 88 ff. SGB III ist die wichtigste Lohnkosten-Förderung für Arbeitgeber, die Arbeitsuchende mit besonderen Vermittlungserschwernissen einstellen. Ziel: Hürden bei der Einstellung abbauen, Eingewöhnung-Phase überbrücken, Berufsrückkehrer unterstützen. Standard-EGZ: Bis 50 % vom regelmäßig zu zahlenden Arbeitsentgelt (Bruttolohn + AG-Anteil zur Sozialversicherung = ca. 120,5 % Brutto) für maximal 12 Monate. Tatsächliche Höhe: Verhandlungssache mit der Agentur für Arbeit – häufig 30–40 %. Höher (bis 50 %, max. 36 Monate) für: Personen ab 50 Jahre, Schwerbehinderte (50–70 %, bis 60 Monate). Bei Schwerbehinderten zusätzlich Förderung durch das Integrationsamt möglich. Voraussetzungen: 1) Eingestellte Person ist arbeitsuchend gemeldet (oder droht arbeitslos zu werden). 2) Es liegen Vermittlungserschwernisse vor (z.B. fehlende aktuelle Berufserfahrung, Sprachbarrieren, Behinderung, Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, geringe Qualifikation). 3) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 h/Woche. 4) Antrag VOR Beginn der Beschäftigung – nachträglich nur in Ausnahmen. 5) Kein Aufstockungs- oder Drehtüreffekt: Wer im selben Betrieb in den letzten 4 Jahren beschäftigt war, kann nicht gefördert werden. 6) Arbeitgeber ist nicht in Insolvenz und hat keine wesentliche Förderkürzung in den letzten Jahren. Antragsverfahren: 1) Vor Vertragsunterzeichnung Termin beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit (häufig zentralisiert). 2) Antragsformular 'Antrag auf Eingliederungszuschuss' mit Vereinbarung. 3) Bewilligung erfolgt schriftlich VOR Beschäftigungsbeginn. 4) Auszahlung monatlich an Arbeitgeber gegen Vorlage der Lohnabrechnung. Rückforderung: Wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während des EGZ oder in der gleich langen Nachbeschäftigungspflicht beendet wird (außer wegen Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Tod, befristete Verlängerung erfolgt nicht), wird der Zuschuss anteilig zurückgefordert (bis 50 % der gewährten Summe). Praxis: EGZ ist beim Mittelstand wenig bekannt, kann aber 10.000–25.000 € pro Einstellung bringen – oft die Differenz zwischen 'neu einstellen' und 'lieber doch nicht'. Sonderprogramme: Teilhabechancengesetz (§§ 16e/16i SGB II) für Langzeitarbeitslose mit bis zu 100 % Lohnkosten-Erstattung über 5 Jahre. Bescheid der Agentur ist maßgeblich, vereinfachte Schätzung, ohne Gewähr.

EGZ = Bruttolohn \cdot 1{,}205 \cdot Quote \cdot Monate

Häufige Fragen

Wer bekommt den EGZ? +

Der Arbeitgeber – als Lohnkostenzuschuss. Eingestellte Person muss arbeitslos/arbeitsuchend sein und Vermittlungshemmnisse haben (Alter, Behinderung, Langzeitarbeitslos, fehlende Qualifikation).

Wie hoch ist die Förderung? +

Standard: bis 50 % Bruttolohn × 12 Monate. Ab 50 J.: bis 50 % × 36 Monate. Schwerbehinderte: bis 70 % × 60 Monate. Tatsächliche Quote verhandelbar (oft 30–40 %).

Wann muss ich den Antrag stellen? +

VOR Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit. Nachträgliche EGZ-Bewilligung ist die Ausnahme – ohne Antrag vor Vertragsschluss meist abgelehnt.

Gibt es eine Nachbeschäftigungspflicht? +

Ja – mindestens so lange wie die Förderung selbst. Wer früher kündigt (außer aus wichtigen Gründen): Rückforderung bis 50 %. Eigenkündigung des Arbeitnehmers schadet nicht.

Was bei Schwerbehinderten? +

Höhere Quote (bis 70 %) und längere Dauer (bis 60 Monate). Zusätzlich kann das Integrationsamt fördern (z.B. Arbeitsplatz-Anpassung, Arbeitsassistenz).

Was ist das Teilhabechancengesetz? +

Sonderförderung § 16e/16i SGB II für Langzeitarbeitslose mit bis zu 100 % Lohnkosten-Erstattung über 5 Jahre. Auch im Bürgergeld-Bezug. Erstattung sinkt jedes Jahr um 10 %.

Ist die Berechnung verbindlich? +

Nein – Schätzung. Höhe + Dauer werden im EGZ-Bescheid festgelegt (Verhandlungssache). Bescheid der Agentur für Arbeit ist maßgeblich, ohne Gewähr.

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