ETF-Vorabpauschale 2026: Steuer auf thesaurierende Fonds
Berechne die Vorabpauschale 2026 auf deinen thesaurierenden ETF – mit Basiszins 2,53 %, Teilfreistellung für Aktienfonds und Sparerpauschbetrag.
Erklärung
Die Vorabpauschale ist seit der Investmentsteuerreform 2018 die Steuer auf den fiktiven Mindestertrag thesaurierender Fonds und ETFs. Sie soll verhindern, dass Anleger ewig steuerfrei thesaurieren, während ausschüttende Fonds laufend Abgeltungssteuer zahlen. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Erstens der Basisertrag: Fondswert am 1.1. × Basiszins der Bundesbank × 0,7. Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt – für 2026 voraussichtlich rund 2,53 % (basierend auf Renditen 10-jähriger deutscher Staatsanleihen Stand Januar 2026). Beispiel: 50.000 € Fondswert × 2,53 % × 0,7 = 885,50 €. Zweitens die Kappung: Die Vorabpauschale wird gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr. Bei Verlusten = 0 €. Drittens die Teilfreistellung (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 InvStG): Aktienfonds ≥51 % Aktienquote: 30 % steuerfrei. Mischfonds 25–50 % Aktien: 15 % steuerfrei. Immobilienfonds: 60 % (Inland) bzw. 80 % (Ausland) steuerfrei. Anleihenfonds: 0 % Teilfreistellung. Viertens Sparerpauschbetrag 1.000 €/Person (2.000 € für Ehepaare zusammen). Fünftens Abgeltungssteuer 25 % + 5,5 % Soli darauf + ggf. 8/9 % Kirchensteuer. Beispiel komplett: 50.000 € MSCI World ETF (Aktienfonds), 4.000 € Wertsteigerung, kein anderer Pauschbetrag genutzt → Vorabpauschale 885,50 €, nach 30 % Teilfreistellung 619,85 €, abzüglich 1.000 € Pauschbetrag = 0 € steuerpflichtig → 0 € Steuer. Wer mehrere große ETF-Positionen hat, überschreitet den Pauschbetrag schnell – dann wird die Vorabpauschale tatsächlich fällig. Die Bank zieht sie automatisch zum 2. Werktag des Folgejahres vom Verrechnungskonto ein. Wichtig: Der gezahlte Betrag wird beim späteren Verkauf von der Veräußerungssteuer abgezogen (Doppelbesteuerung wird vermieden, § 19 InvStG). Bei Wertentwicklung 0 € oder Verlust gibt es keine Vorabpauschale. Bei steigenden Basiszinsen werden die Pauschalen größer.
Häufige Fragen
Was ist die Vorabpauschale? +
Eine fiktive Mindeststeuer auf thesaurierende ETFs. Sie soll sicherstellen, dass Anleger nicht ewig steuerfrei thesaurieren können. Berechnet aus Basiszins × Fondswert × 0,7.
Wie hoch ist der Basiszins 2026? +
Vorläufig rund 2,53 % (basiert auf Rendite 10-jähriger Bundesanleihen Stand 1.1.2026). Der genaue Wert wird im Januar 2026 vom BMF veröffentlicht. 2024: 2,29 %, 2025: ca. 2,53 %.
Wann wird die Vorabpauschale abgezogen? +
Anfang des Folgejahres (typisch zweiter Werktag, Mitte Januar). Die Bank zieht sie automatisch vom Verrechnungskonto ein. Wenn dort kein Geld ist, sperrt die Bank teils Zugriffe oder fordert nach.
Was ist die Teilfreistellung? +
Pauschaler steuerfreier Anteil je nach Fondstyp: Aktienfonds (≥51 % Aktien) 30 %, Mischfonds (≥25 % Aktien) 15 %, Immobilienfonds 60 %/80 %, Anleihen 0 %. Begründung: Vermeidung von Doppelbesteuerung mit Körperschaftsteuer in den Fondsgesellschaften.
Was passiert bei Fondsverlusten? +
Vorabpauschale = 0 €. Sie wird auf die tatsächliche positive Wertentwicklung im Jahr gedeckelt. Bei Verlust oder Stagnation fällt also keine Vorabpauschale an, unabhängig vom Basiszins.
Wird die gezahlte Vorabpauschale beim Verkauf angerechnet? +
Ja. Die Bank merkt sich alle bereits versteuerten Vorabpauschalen und zieht sie beim späteren Verkauf von der Veräußerungssteuer ab. So gibt es keine Doppelbesteuerung. Vorteil: Ein bisschen Steuern jetzt, weniger beim Verkauf später.
Ist die Berechnung verbindlich? +
Nein – grobe Schätzung. Der genaue Basiszins 2026 wird erst im Januar veröffentlicht. Spezialfälle (Fonds-Wechsel, Anteilsverschmelzungen, Zwischenausschüttungen) sind nicht abgebildet. Werte ohne Gewähr, ersetzen keine Steuerberatung.