Nachtarbeitszuschlag-Rechner: 25 % steuerfrei
Wer nachts arbeitet (20-6 Uhr), bekommt steuerfreie Zuschläge. Berechne den Brutto- und Netto-Vorteil deiner Nachtschichten.
Erklärung
Nachtarbeitszuschläge sind nach § 3b EStG steuer- und sozialabgabenfrei – das macht Nachtarbeit für AN deutlich attraktiver, ohne dass es den AG mehr kostet. Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG: Nachtarbeit 20-6 Uhr: 25 % steuerfrei. Nachtarbeit 0-4 Uhr (Kernzeit): 40 % steuerfrei (zusätzlich zur 25 % bis 6 Uhr). Sonntag: 50 %. Feiertag (außer 1.5., 25.+26.12.): 125 %. 1. Mai, 25. und 26. Dezember: 150 %. WICHTIG: Steuerfreiheit nur auf Grundlohn bis maximal 50 €/Stunde. Wer mehr verdient (z. B. 60 €/h), zahlt für die Differenz Steuern. Wer weniger Zuschlag bekommt als die Höchstwerte, hat trotzdem nur den tatsächlich gezahlten steuerfrei. Wer mehr Zuschlag erhält, ist nur die Höchstgrenze steuerfrei, der Rest ist steuerpflichtig. Beispiel: Krankenpflege 22 €/h Grundlohn, 8 h Nachtschicht 22-6 Uhr, 25 % Zuschlag = 44 € Zuschlag. Gesamt steuerfrei (8 × 22 × 0,25 = 44 €). Beispiel 2: Ingenieur 60 €/h, 4 h Nacht, 30 % Zuschlag = 72 € Zuschlag. Steuerfrei nur 4 × 50 × 0,25 = 50 €. Rest 22 € steuerpflichtig. Sozialabgabenfreiheit: Auch SV-frei in voller Höhe der Steuerfreiheit (Sozialversicherung folgt Steuerrecht). Definition Nacht (§ 2 III ArbZG): 23-6 Uhr (für Backbetriebe 22-5 Uhr). Aber für Steuerfreiheit gilt § 3b EStG: 20-6 Uhr! Anwendung: Krankenpflege, Polizei, Feuerwehr, Bäckereien, Logistik, Produktion, Gastronomie, Sicherheitsdienst, Verkehr (Bahn, Flughafen). Anspruch: Im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt. Ohne Regelung: BAG-Rechtsprechung hat angemessenen Zuschlag von 25 % festgelegt – Anspruch auch ohne Vertrag, wenn Nacht regelmäßig anfällt. Ausnahme: AT-Kräfte mit Pauschalabgeltung. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann abweichen (höhere Zuschläge möglich, niedrigere selten zulässig). Bei Streitfällen Arbeitsrechtsanwalt konsultieren. Ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Wann gilt Nachtzuschlag? +
Steuerlich nach § 3b EStG: Stunden zwischen 20-6 Uhr. Zwischen 0-4 Uhr sogar 40 % steuerfrei. Arbeitszeitgesetz definiert Nacht als 23-6 Uhr (anders als Steuerrecht). Im Vertrag explizit prüfen, welche Definition gilt.
Wie viel ist steuerfrei? +
25 % Zuschlag auf Grundlohn bis 50 €/h sind steuer- und SV-frei. Bei höherem Grundlohn nur Anteil bis 50 €/h steuerfrei. Bei höherem Zuschlag (z. B. 30 %) nur 25 % steuerfrei, Rest voll steuerpflichtig.
Habe ich Anspruch auf Nachtzuschlag? +
Bei tariflicher oder vertraglicher Regelung: ja. Ohne Regelung: BAG hat 25 % als angemessen festgelegt, wenn Nacht regelmäßig anfällt. Ausnahme: Pauschalabgeltung im AT-Vertrag oder bei klaren Schichtzulagen, die Nacht abdecken.
Nachtzuschlag und Schichtzulage gleichzeitig? +
Ja. Nachtzuschlag bezieht sich auf konkrete Nachtstunden 20-6 Uhr (steuerfrei). Schichtzulage = monatlicher Aufschlag für Schichtarbeit insgesamt (steuerpflichtig). Beide kumulieren in der Pflege, Industrie, Polizei.
Wer kontrolliert die Steuerfreiheit? +
Lohnsteuerprüfung (Finanzamt) und SV-Prüfung (Krankenkasse, alle 4 Jahre üblich). AG muss exakte Aufzeichnungen führen: welche Stunde, welcher Grundlohn, welcher Zuschlag. Pauschalbeträge ohne Stundennachweis sind kritisch.
Was wenn ich nur 1 Std nachts arbeite? +
Auch dafür Zuschlag und Steuerfreiheit. Beispiel: Spätschicht 14-22 Uhr → 2 Stunden (20-22 Uhr) sind nachtszuschlag-fähig. Genaue Erfassung pro Schicht nötig.