Schenkungssteuer-Rechner: Freibetrag + 10-Jahres-Frist
Schenkungen unterliegen denselben Tarifen wie Erbschaften – aber: Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Berechne die Steuer auf eine Schenkung.
Erklärung
Die Schenkungssteuer ist im selben Gesetz (ErbStG) geregelt wie die Erbschaftsteuer und folgt identischen Steuerklassen, Tarifen und Freibeträgen – mit einem entscheidenden Vorteil: Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden. Wer also strategisch mit Stichtag 1.1. schenkt, kann seinem Kind alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei übertragen. Über zwei Schenkungsperioden lassen sich so 800.000 € steuerfrei weiterreichen, plus später nochmal Freibetrag im Erbfall. Die 10-Jahres-Frist wird tagesgenau ab Vollzug der Schenkung gerechnet. Mehrere Schenkungen innerhalb der 10 Jahre werden zusammengerechnet – nur die Differenz zum schon ausgenutzten Freibetrag bleibt steuerfrei. Bei der Berechnung der Steuer auf eine Folgeschenkung wird die fiktive Steuer auf die Vorschenkungen angerechnet. Klasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel, Großeltern bei Schenkung an Enkel) hat günstige Tarife von 7-30 %. Klasse II umfasst bei Schenkung auch die Eltern (Unterschied zur Erbschaft!), Geschwister, Nichten/Neffen – mit Sätzen 15-43 %. Klasse III für alle anderen mit hartem 30 % bis 50 % Tarif. Besondere Begünstigungen: Selbstgenutztes Familienheim für Ehegatten ist auch bei Schenkung steuerfrei (für Kinder gilt das nicht im Schenkungsfall, nur im Erbfall). Hausrat bis 41.000 €/12.000 € steuerfrei. Pflichtschenkungen (Anstandsschenkungen, übliche Gelegenheitsgeschenke) sind generell steuerfrei. Bei Betriebsübertragungen Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 %. Mittelbare Schenkungen (z.B. Zweckschenkung für Hauskauf) zählen wirtschaftlich – das Finanzamt prüft kritisch. Schenkungen müssen innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt angezeigt werden, sonst drohen Hinterziehungsvorwürfe. Bei Bargeld über 15.000 € informieren oft die Banken automatisch das Finanzamt. Vereinfachte Schätzung. Persönliche Verhältnisse können abweichen. Steuerberater konsultieren bei wichtigen Entscheidungen. Ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Wie oft kann ich Freibeträge nutzen? +
Alle 10 Jahre erneut. Wer früh anfängt, kann über mehrere Stufen erhebliche Vermögen steuerfrei übertragen. Auch im späteren Erbfall ist der Freibetrag wieder voll verfügbar.
Eltern als Schenker – welche Klasse? +
Für Eltern, die an Kinder schenken, gilt Klasse I, FB 400.000 €. Wenn Kinder an Eltern schenken: Klasse II, FB nur 20.000 €. Großer Unterschied – beim Erben sind Eltern Klasse I.
Was sind Vorschenkungen? +
Schenkungen derselben Person innerhalb der letzten 10 Jahre. Sie werden zusammengerechnet – Freibetrag gibt es nur einmal pro 10-Jahres-Zeitraum.
Muss ich kleine Geschenke melden? +
Anstandsschenkungen (Geburtstag, Hochzeit) und übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei und nicht anzeigepflichtig. Größere Beträge ab 20.000 € (Klasse III) bzw. höher unbedingt melden.
Schenkung von Immobilien? +
Wert wird nach Bewertungsgesetz ermittelt (Verkehrswert). Für vermietete Wohnimmobilien gibt es 10 % Bewertungsabschlag. Bei selbstgenutztem Familienheim für Ehegatten oft komplett steuerfrei.
Was ist der Vorteil von Kettenschenkung? +
Eltern → Kind → Enkel: Bei richtiger Gestaltung lassen sich mehrere Freibeträge nutzen. Das Finanzamt prüft aber Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO), wenn der Zwischenschritt offensichtlich nur der Steuervermeidung dient.
Ist mein Ergebnis verbindlich? +
Nein. Vereinfachte Schätzung. Persönliche Verhältnisse können abweichen. Steuerberater konsultieren bei wichtigen Entscheidungen. Ohne Gewähr.