Gewerbesteuer-Rechner: Hebesatz × Steuermessbetrag
Berechne deine Gewerbesteuer: Steuermesszahl 3,5 % auf den Gewerbeertrag, multipliziert mit dem örtlichen Hebesatz. Freibetrag 24.500 € für Einzelunternehmer/Personengesellschaften.
Erklärung
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die auf den Ertrag aus Gewerbebetrieben erhoben wird (§ 1 GewStG). Sie ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden und entscheidend für die Standortwahl. Der Tarif funktioniert in zwei Stufen: Erst wird auf den Gewerbeertrag (Gewinn aus Gewerbebetrieb plus Hinzurechnungen z.B. Mietzinsen, Lizenzen, Zinsen über Schwellenwert; minus Kürzungen z.B. Grundbesitzanteil) die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet – das ergibt den Gewerbesteuermessbetrag. Diesen multipliziert die Gemeinde mit ihrem Hebesatz. Mindestsatz seit 2004: 200 %. Praktisch: München 490 %, Berlin 410 %, Hamburg 470 %, Frankfurt 460 %. Kleine Gemeinden im Speckgürtel oft nur 250-300 % – Steuersparmodell für Unternehmer. Freibetrag von 24.500 € im Jahr für natürliche Personen und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) bekommen keinen Freibetrag, müssen ab dem ersten Euro zahlen. Wichtig für Personengesellschafter: Die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer pauschal angerechnet (§ 35 EStG): das 3,8-fache des Messbetrags wird auf die anteilige ESt angerechnet, max. tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz von ca. 380 % gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer komplett aus – darüber hinaus entsteht echte Mehrbelastung. Hinzurechnungen: 25 % der Mietzinsen für unbewegliches Vermögen (Hälfte: Hälfte beim Vermieter wirken), 6,25 % bei beweglichem Vermögen (Leasing), 25 % der Lizenzgebühren – jeweils nach 200.000 € Freibetrag. Daraus folgt die Idee, dass Gewerbesteuer Substanzbesteuerung sein kann: Auch bei Verlusten kann Gewerbesteuer anfallen, wenn z.B. hohe Mieten gezahlt werden. Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Architekten, Künstler etc.) sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit – Achtung Abgrenzung: Mitarbeiterzahl, Beteiligung von Berufsfremden können Freiberuflichkeit kippen (Stichwort: Abfärbung, Infektion). Tipp: Standortwahl prüfen – ein Wechsel von Hebesatz 480 % auf 280 % spart auf 100.000 € Gewinn fast 7.000 € Gewerbesteuer pro Jahr. Vereinfachte Schätzung. Persönliche Verhältnisse können abweichen. Steuerberater konsultieren bei wichtigen Entscheidungen. Ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Wer zahlt Gewerbesteuer? +
Alle Gewerbebetriebe (Einzelunternehmer, OHG, KG, GbR mit gewerblicher Tätigkeit, GmbH, AG, UG). Freiberufler und reine Vermögensverwaltung sind befreit.
Was sind Hinzurechnungen? +
Beträge, die zwar den Gewinn mindern, aber für die Gewerbesteuer wieder dazugerechnet werden: 25 % der Mietzinsen Immobilien, 6,25 % der Mieten/Leasingraten beweglicher Wirtschaftsgüter, 25 % Lizenzen, 25 % Schuldzinsen über 200.000 € Freibetrag.
Wie hoch ist der Hebesatz? +
Mindestens 200 %. Großstädte 400-500 % (München 490 %, Berlin 410 %), Speckgürtelgemeinden teils nur 250-300 %, einzelne Steueroasen sogar 200-220 %.
Was ist die Anrechnung auf die ESt? +
§ 35 EStG: Gewerbesteuer-Messbetrag × 3,8 wird pauschal auf die ESt angerechnet, max. tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Wirkt nur bei Personengesellschaften, nicht bei Kapitalgesellschaften.
Sind Freiberufler befreit? +
Ja – Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater, Künstler, Schriftsteller etc. (Katalogberufe nach § 18 EStG). Aber: Bei Mischtätigkeit kann Abfärbung eintreten und alles gewerblich werden.
Vorauszahlungen? +
Ja, vierteljährliche Vorauszahlungen am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. an die Gemeinde. Höhe orientiert sich am Vorjahr, kann auf Antrag angepasst werden.
Ist mein Ergebnis verbindlich? +
Nein. Vereinfachte Schätzung ohne Hinzurechnungen/Kürzungen. Persönliche Verhältnisse können abweichen. Steuerberater konsultieren bei wichtigen Entscheidungen. Ohne Gewähr.