Lastenausgleich: historischer Aufschlag (1952–heute)
Der Lastenausgleich (LAG) entstand 1952 zur Entschädigung von Vertriebenen und Bombengeschädigten nach dem 2. Weltkrieg. Vermögensbesitzer zahlten 50 % über 30 Jahre. Schätze historische Beträge.
Erklärung
Der Lastenausgleich nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) vom 14. August 1952 ist eine der bedeutendsten Solidaritätsleistungen der deutschen Nachkriegsgeschichte. Ziel: Ausgleich der unterschiedlichen Kriegs- und Nachkriegsschäden zwischen denen, die durch Bombenkrieg, Vertreibung oder Demontage Vermögen verloren hatten, und denen, deren Vermögen erhalten geblieben war. Mechanismus: Wer am 21. Juni 1948 (Tag der Währungsreform in den Westzonen) noch Vermögen besaß, musste eine Vermögensabgabe von 50 % über 30 Jahre (1949–1979) leisten. Die Zahlungen flossen in den 'Ausgleichsfonds', aus dem Geschädigte Hauptentschädigung, Hausrathilfe, Wohnraumhilfe, Kriegsschadenrente und Eingliederungshilfe bekamen. Wirkung: Insgesamt wurden über 130 Milliarden DM umverteilt – etwa zur Hälfte aus Vermögensabgaben, zur Hälfte aus Bundeszuschüssen. Vertriebene aus den deutschen Ostgebieten, ausgebombte Großstädter und Flüchtlinge aus der SBZ/DDR waren Hauptbegünstigte. Hauptentschädigung war degressiv gestaffelt: Bei kleinen Schäden bis 95 % Ersatz, bei sehr großen Vermögen nur noch 5 %, meist gedeckelt bei rund 30.000 DM. Status heute: Die Hauptzahlungen sind abgeschlossen. Antragsfrist für die Hauptentschädigung lief ab 1992. Restzahlungen aus speziellen Lastenausgleichs-Verfahren laufen vereinzelt noch (z.B. für Spätaussiedler, DDR-Flüchtlinge). Der Vollzug obliegt heute dem Bundesausgleichsamt (Teil des Bundesverwaltungsamts in Bad Homburg). Aktuelle Diskussion: Seit 2020 wird ein 'Neuer Lastenausgleich' politisch diskutiert: Eine Vermögensabgabe auf Vermögen über 1 Mio. € zur Finanzierung der Corona-Kosten oder der Energiekrise. Der DGB, Linke und Teile der SPD haben Vorschläge erarbeitet. Verfassungsrechtlich umstritten (Art. 106 GG sieht Vermögensabgabe nur in 'außerordentlichen Fällen' vor). Konkret beschlossen: 2022 ein 'Sonderlastenausgleich' für ukrainische Flüchtlinge nicht mehr klassisch nach LAG, sondern über laufenden Bundeshaushalt. Praktischer Hinweis: Wer noch aufgrund einer alten LAG-Berechtigung Restansprüche prüfen will, kann beim Bundesausgleichsamt Kontakt aufnehmen. Für die meisten heute lebenden Personen sind LAG-Forderungen historisch und nicht mehr aktuell. Diese Berechnung dient nur historischen Zwecken oder Vergleichsdiskussionen über mögliche neue Lastenausgleiche. Bescheid der zuständigen Stelle ist maßgeblich, ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Was ist der Lastenausgleich? +
Solidaritätsabgabe nach dem 2. Weltkrieg (LAG 1952): Wer am 21.6.1948 Vermögen hatte, zahlte 50 % über 30 Jahre. Vertriebene/Ausgebombte bekamen Hauptentschädigung.
Gibt es heute noch Zahlungen? +
Hauptzahlungen sind weitgehend abgeschlossen (Antragsfrist 1992). Restansprüche möglich für Spätaussiedler, DDR-Flüchtlinge. Bundesausgleichsamt in Bad Homburg zuständig.
Wie hoch war die Vermögensabgabe? +
50 % vom Stichtagsvermögen 21.6.1948, in 120 Vierteljahresraten über 30 Jahre. Geringe Verzinsung (4 %). Effektive Belastung pro Jahr: ca. 1,7 % vom Vermögen.
Wer war begünstigt? +
Vertriebene aus deutschen Ostgebieten, Ausgebombte (Bombenschäden Wohnung/Hausrat), DDR-Flüchtlinge bis 1989, Demontagegeschädigte. Über 6 Millionen Berechtigte insgesamt.
Wird ein neuer Lastenausgleich diskutiert? +
Ja – seit 2020 zur Finanzierung von Corona-/Energiekrise. Linke und Teile der SPD haben Vorschläge zu Vermögensabgabe ab 1 Mio. €. Verfassungsrechtlich umstritten, politisch nicht beschlossen.
Wie wurde Vermögen damals bewertet? +
Stichtag 21.6.1948, RM-Vermögen wurde im Verhältnis 100:6,5 in DM umgewertet (Geld), Sachvermögen 1:1. Grundbesitz nach Einheitswerten. Vermögen unter 5.000 DM blieb abgabefrei.
Ist die Berechnung verbindlich? +
Nein – nur historische Schätzung. Real war die Berechnung wegen Tarifstaffeln und Bewertungsregeln komplex. Bescheid des Bundesausgleichsamts ist (war) maßgeblich, ohne Gewähr.