Mutterschutz-Rechner: Beginn und Ende deiner Schutzfrist
Trage den errechneten Geburtstermin ein – der Rechner zeigt Beginn und Ende deiner gesetzlichen Mutterschutzfrist.
Erklärung
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt werdende und stillende Mütter vor Gefährdungen am Arbeitsplatz. Schutzfristen laut § 3 MuSchG: 6 Wochen (= 42 Tage) vor dem errechneten Entbindungstermin und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten, medizinisch festgestellter Frühgeburt (vor der 37. SSW) oder Geburt eines Kindes mit Behinderung (nach SGB IX) verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Wichtig: Wenn das Kind später als der errechnete Termin geboren wird, verschiebt sich die Frist nach hinten – die 8 Wochen zählen ab tatsächlicher Geburt, nicht ab Termin. Bei Frühgeburten verlängert sich die Frist nach hinten um die Tage, die das Kind zu früh kam. Während der Schutzfrist gilt absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 IV MuSchG) – Ausnahme: Werdende Mutter erklärt schriftlich Bereitschaft zur Arbeit (gilt nicht nach der Geburt!). Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG): 13 € pro Kalendertag von Krankenkasse + Arbeitgeber-Zuschuss bis zur Höhe des Netto-Gehalts (Differenz). Bei privater KV: nur AG-Zuschuss + bis 210 € pauschal vom Bundesversicherungsamt. Voraussetzung: Mitgliedschaft in gesetzlicher KV mit Krankengeld-Anspruch. Kündigungsschutz: Während Schwangerschaft + 4 Monate nach Geburt absolutes Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG), nur in Ausnahmefällen mit Behördengenehmigung. Die werdende Mutter muss dem AG die Schwangerschaft mitteilen, sobald sie bekannt ist (§ 15 MuSchG), idealerweise mit ärztlichem Attest und voraussichtlichem Geburtstermin. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann abweichen (nur zugunsten der Mutter). Bei Streitfällen Arbeitsrechtsanwalt oder Betriebsrat konsultieren. Ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Kann ich auf die 6 Wochen vor der Geburt verzichten? +
Ja. Auf die Schutzfrist VOR der Geburt kannst du schriftlich verzichten und weiterarbeiten (§ 3 III MuSchG). Auf die Schutzfrist NACH der Geburt nicht (absolutes Beschäftigungsverbot).
Was bei verspäteter Geburt? +
Die 8 (bzw. 12) Wochen nach der Geburt zählen ab dem TATSÄCHLICHEN Geburtsdatum. Verspätung von z. B. 5 Tagen verlängert die Gesamtschutzfrist entsprechend. Verluststunden vor Termin werden NICHT verkürzt.
Was bei Frühgeburt? +
Schutzfrist nach Geburt verlängert sich auf 12 Wochen + Tage, die das Kind zu früh kam (§ 3 II MuSchG). Beispiel: 4 Wochen Frühgeburt = 12 Wochen + 4 Wochen = 16 Wochen Schutzfrist.
Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich? +
Bei gesetzlicher KV: 13 €/Tag KV + AG-Zuschuss bis Netto-Gehalt = volles Netto. Bei privater KV oder Familienversicherung: nur AG-Zuschuss + max. 210 € pauschal vom BVA. Insgesamt ca. 14 Wochen × 7 Tage = 98 Tage Bezugsdauer.
Kündigungsschutz Mutterschutz? +
Absoluter Schutz von Bekanntwerden Schwangerschaft bis 4 Monate nach Geburt (§ 17 MuSchG). Kündigung in dieser Zeit nichtig, außer mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (sehr selten).
Schließt sich Elternzeit an? +
Ja, fließend. Antrag spätestens 7 Wochen vor Beginn beim AG. Du kannst direkt nach Mutterschutz Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes nehmen. Die ersten 8 Wochen Mutterschutz nach Geburt zählen NICHT als Elternzeit, sondern werden auf die 36 Monate angerechnet.