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Finanzen

Nachehelicher Ehegattenunterhalt-Rechner

Nachehelicher Unterhalt nach Scheidung ist die Ausnahme – nur wenn ein Anspruchsgrund (§§ 1570–1576 BGB) vorliegt. Berechne hier die Höhe nach 3/7-Regel.

Inkl. fiktivem Einkommen bei Erwerbsobliegenheit

Lange Ehe (>15 J.) → längere Begrenzung möglich

Ergebnis
Nachehelicher Unterhalt
Voraussichtliche Begrenzung
Hinweis

Erklärung

Der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB ist seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 nicht mehr automatisch und in den meisten Fällen zeitlich begrenzt. Grundsatz der 'Eigenverantwortung': Nach der Scheidung muss jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt aufkommen. Nur wenn ein gesetzlicher Anspruchsgrund vorliegt, besteht ein Anspruch. Die Anspruchsgründe sind enumerativ: Betreuungsunterhalt § 1570 (Kinderbetreuung, in der Regel bis 3. Geburtstag des Kindes, danach Einzelfallprüfung), Unterhalt wegen Alters § 1571 (zu alt für Wiedereintritt ins Berufsleben), Unterhalt wegen Krankheit § 1572 (gesundheitliche Gründe), Aufstockungsunterhalt § 1573 (eigenes Einkommen reicht nicht für ehelichen Lebensstandard), Unterhalt wegen Ausbildung § 1575 (berufliche Wiedereingliederung), Unterhalt aus Billigkeit § 1576 (besondere Härtefälle). Berechnung wie Trennungsunterhalt: 3/7 der bereinigten Netto-Differenz unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt und Selbstbehalt (1.600 €). Aber: Erwerbsobliegenheit wirkt deutlich strenger. Wer nicht arbeitet, obwohl er könnte, bekommt fiktives Einkommen angerechnet (oft Mindestlohn × Vollzeit). Befristung: Kann das Familiengericht zeitlich befristen (§ 1578b BGB) und der Höhe nach beschränken ('ehebedingte Nachteile' prüfen). Faustregel: Bei Ehedauer < 5 Jahre meist kurze Befristung (1–2 Jahre), 5–15 Jahre Mittel-Befristung, > 20 Jahre eher unbefristet. Erlöschen: durch Wiederheirat oder verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten (mind. 2–3 Jahre Zusammenleben). Verwirkung bei groben Verfehlungen § 1579 BGB. Steuerlich: Realsplitting möglich – Pflichtiger kann bis 13.805 € als Sonderausgaben absetzen (Anlage U), Berechtigter versteuert dann den Betrag. Sehr empfehlenswert bei größerem Steuersatz-Unterschied. Modernes Familienrecht: Ein-Verdiener-Ehen sind selten geworden, Gerichte fordern aktive Bemühung um Eigenverdienst. Bescheid des Familiengerichts ist maßgeblich, vereinfachte Schätzung, ohne Gewähr.

U_{nachehe} = \frac{3}{7} \cdot (Netto_{P}^{ber} - Netto_{B}^{ber})

Häufige Fragen

Wie lange nachehelicher Unterhalt? +

Sehr unterschiedlich. Faustregel: kurze Ehe (<5 J.) = 1–2 Jahre, Mittlere Ehe (5–15 J.) = ca. 1/3 der Ehezeit, lange Ehe (>20 J.) = oft unbefristet. Familiengericht entscheidet im Einzelfall.

Welche Anspruchsgründe gibt es? +

Sechs nach BGB §§ 1570–1576: Betreuung, Alter, Krankheit, Aufstockung, Ausbildung, Billigkeit. Ohne Grund kein Anspruch.

Was ist Erwerbsobliegenheit? +

Pflicht des Berechtigten, eine seinem Status entsprechende Arbeit aufzunehmen. Wer nicht arbeitet, obwohl er könnte: fiktives Einkommen wird angerechnet – Anspruch sinkt entsprechend.

Was ist Realsplitting? +

Pflichtiger kann bis 13.805 €/Jahr nachehelichen Unterhalt als Sonderausgabe absetzen (Anlage U). Berechtigter versteuert. Lohnt sich bei großer Steuerklassen-Differenz – schriftliche Zustimmung nötig.

Erlischt Unterhalt bei neuer Beziehung? +

Ja – bei Wiederheirat sofort. Bei verfestigter Lebensgemeinschaft (eheähnliches Zusammenleben mind. 2–3 Jahre) ebenfalls (§ 1579 Nr. 2 BGB).

Was sind ehebedingte Nachteile? +

Wenn ein Ehegatte wegen der Ehe (Kinder, Hausfrauenrolle) Karrierechancen verlor. Diese werden bei Befristung berücksichtigt – ohne Nachteile schnellere Befristung.

Ist die Berechnung verbindlich? +

Nein – sehr grobe Schätzung. Befristung, Höhe und Anspruchsgrund werden im Einzelfall vom Familiengericht geprüft. Anwalt für Familienrecht ist nahezu unverzichtbar. Ohne Gewähr.

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