Nachehelicher Ehegattenunterhalt-Rechner
Nachehelicher Unterhalt nach Scheidung ist die Ausnahme – nur wenn ein Anspruchsgrund (§§ 1570–1576 BGB) vorliegt. Berechne hier die Höhe nach 3/7-Regel.
Erklärung
Der nacheheliche Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB ist seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 nicht mehr automatisch und in den meisten Fällen zeitlich begrenzt. Grundsatz der 'Eigenverantwortung': Nach der Scheidung muss jeder Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt aufkommen. Nur wenn ein gesetzlicher Anspruchsgrund vorliegt, besteht ein Anspruch. Die Anspruchsgründe sind enumerativ: Betreuungsunterhalt § 1570 (Kinderbetreuung, in der Regel bis 3. Geburtstag des Kindes, danach Einzelfallprüfung), Unterhalt wegen Alters § 1571 (zu alt für Wiedereintritt ins Berufsleben), Unterhalt wegen Krankheit § 1572 (gesundheitliche Gründe), Aufstockungsunterhalt § 1573 (eigenes Einkommen reicht nicht für ehelichen Lebensstandard), Unterhalt wegen Ausbildung § 1575 (berufliche Wiedereingliederung), Unterhalt aus Billigkeit § 1576 (besondere Härtefälle). Berechnung wie Trennungsunterhalt: 3/7 der bereinigten Netto-Differenz unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt und Selbstbehalt (1.600 €). Aber: Erwerbsobliegenheit wirkt deutlich strenger. Wer nicht arbeitet, obwohl er könnte, bekommt fiktives Einkommen angerechnet (oft Mindestlohn × Vollzeit). Befristung: Kann das Familiengericht zeitlich befristen (§ 1578b BGB) und der Höhe nach beschränken ('ehebedingte Nachteile' prüfen). Faustregel: Bei Ehedauer < 5 Jahre meist kurze Befristung (1–2 Jahre), 5–15 Jahre Mittel-Befristung, > 20 Jahre eher unbefristet. Erlöschen: durch Wiederheirat oder verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten (mind. 2–3 Jahre Zusammenleben). Verwirkung bei groben Verfehlungen § 1579 BGB. Steuerlich: Realsplitting möglich – Pflichtiger kann bis 13.805 € als Sonderausgaben absetzen (Anlage U), Berechtigter versteuert dann den Betrag. Sehr empfehlenswert bei größerem Steuersatz-Unterschied. Modernes Familienrecht: Ein-Verdiener-Ehen sind selten geworden, Gerichte fordern aktive Bemühung um Eigenverdienst. Bescheid des Familiengerichts ist maßgeblich, vereinfachte Schätzung, ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Wie lange nachehelicher Unterhalt? +
Sehr unterschiedlich. Faustregel: kurze Ehe (<5 J.) = 1–2 Jahre, Mittlere Ehe (5–15 J.) = ca. 1/3 der Ehezeit, lange Ehe (>20 J.) = oft unbefristet. Familiengericht entscheidet im Einzelfall.
Welche Anspruchsgründe gibt es? +
Sechs nach BGB §§ 1570–1576: Betreuung, Alter, Krankheit, Aufstockung, Ausbildung, Billigkeit. Ohne Grund kein Anspruch.
Was ist Erwerbsobliegenheit? +
Pflicht des Berechtigten, eine seinem Status entsprechende Arbeit aufzunehmen. Wer nicht arbeitet, obwohl er könnte: fiktives Einkommen wird angerechnet – Anspruch sinkt entsprechend.
Was ist Realsplitting? +
Pflichtiger kann bis 13.805 €/Jahr nachehelichen Unterhalt als Sonderausgabe absetzen (Anlage U). Berechtigter versteuert. Lohnt sich bei großer Steuerklassen-Differenz – schriftliche Zustimmung nötig.
Erlischt Unterhalt bei neuer Beziehung? +
Ja – bei Wiederheirat sofort. Bei verfestigter Lebensgemeinschaft (eheähnliches Zusammenleben mind. 2–3 Jahre) ebenfalls (§ 1579 Nr. 2 BGB).
Was sind ehebedingte Nachteile? +
Wenn ein Ehegatte wegen der Ehe (Kinder, Hausfrauenrolle) Karrierechancen verlor. Diese werden bei Befristung berücksichtigt – ohne Nachteile schnellere Befristung.
Ist die Berechnung verbindlich? +
Nein – sehr grobe Schätzung. Befristung, Höhe und Anspruchsgrund werden im Einzelfall vom Familiengericht geprüft. Anwalt für Familienrecht ist nahezu unverzichtbar. Ohne Gewähr.