Trennungsunterhalt-Rechner: 3/7-Regel
Während des Trennungsjahres bis zur Scheidung steht dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner Trennungsunterhalt zu. Faustformel: 3/7 der Differenz der bereinigten Netto-Einkommen.
Erklärung
Trennungsunterhalt ist nach § 1361 BGB der Anspruch des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners während der Trennungszeit – also ab dem Tag des Auszugs/Aus dem Schlafzimmer bis zur Rechtskraft der Scheidung (mindestens 1 Jahr). Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt sind die Anforderungen niedriger: Die ehelichen Lebensverhältnisse müssen aufrechterhalten werden, ohne dass der Berechtigte Erwerbsobliegenheit hat (zumindest im ersten Trennungsjahr). Berechnung – 3/7-Regel: Die meisten OLGs wenden die folgende Formel an: a) Vom Netto des Pflichtigen werden zunächst alle vorrangigen Verpflichtungen abgezogen (Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist VORrangig). b) Vom verbleibenden Pflichtigen-Netto wird das eigene bereinigte Netto des Berechtigten abgezogen → Differenz. c) Davon 3/7 (rund 43 %) als Trennungsunterhalt – bzw. 45 % bei einigen OLGs (Süddeutsche Leitlinien). Das 1/7 ist 'Erwerbstätigenbonus' für den arbeitenden Pflichtigen. Beispiel: Pflichtiger 3.000 € Netto - 484 € Kindesunterhalt = 2.516 € bereinigt. Berechtigte 1.200 €. Differenz 1.316 €. 3/7 davon = 564 €/Monat Trennungsunterhalt. Selbstbehalt: 1.600 € seit 2025/2026 (gegenüber Ehegatten). Wenn der Pflichtige nach Unterhaltszahlung darunter rutschen würde, wird der Unterhalt gekürzt (Mangelfall). Erwerbsobliegenheit: Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel keine Pflicht für den Berechtigten, eine neue Arbeit aufzunehmen (Status quo erhalten). Ab dem zweiten Trennungsjahr und insbesondere mit Scheidung kommt es auf die Umstände an: Alter, Kinder unter 3, Berufsausbildung. Wer Trennungsunterhalt geltend machen will, muss den Pflichtigen schriftlich auffordern (Mahnen) – sonst gibt es ihn ab Zustellung der Klage. Anwaltlicher Mahnbrief empfohlen. Ende: Mit Rechtskraft der Scheidung. Anschließend ggf. nachehelicher Unterhalt (anderer Maßstab, § 1569 ff. BGB), aber nicht automatisch. Steuerlich: Pflichtiger kann bis 13.805 € jährlich als Sonderausgaben absetzen (mit Zustimmung des Berechtigten zur Versteuerung) oder als außergewöhnliche Belastung. Bescheid des Familiengerichts ist maßgeblich, vereinfachte Schätzung, ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Was ist die 3/7-Regel? +
Faustformel der OLGs: Trennungsunterhalt = 3/7 der bereinigten Netto-Differenz beider Ehegatten. Manche OLGs (Süddeutschland) nutzen 45 %.
Wie lange Trennungsunterhalt? +
Vom Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Mindestens das gesetzliche Trennungsjahr (Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung).
Muss ich Trennungsunterhalt schriftlich verlangen? +
Ja – sonst zahlt der Pflichtige erst ab Zustellung des Anspruchs (Mahnschreiben oder Klage). Vorher entstandene Ansprüche sind verloren. Schriftlich auffordern, Anwaltsbrief ratsam.
Was ist der Selbstbehalt? +
1.600 €/Monat (Stand 2025, voraussichtlich 2026 gleich oder leicht erhöht) gegenüber dem Ehegatten – muss dem Pflichtigen verbleiben. Bei Unterschreitung: Mangelfall, Anspruch gekürzt.
Geht Kindesunterhalt vor? +
Ja, immer. Erst Kindesunterhalt (minderjährige Kinder) zahlen, dann den Rest mit der 3/7-Regel berechnen. Auch volljährige Kinder gehen Trennungsunterhalt vor.
Muss ich arbeiten gehen während der Trennung? +
Im ersten Trennungsjahr in der Regel nicht (außer kinderlos und vorher Vollzeit gearbeitet). Ab 2. Jahr und mit Scheidung steigt die Erwerbsobliegenheit – v.a. wenn keine Kinder unter 3 J. zu betreuen sind.
Ist die Berechnung verbindlich? +
Nein – grobe Schätzung. Bereinigung des Einkommens, Wohnvorteil, Schulden, Mehrbedarf erfordern Einzelfallprüfung. Anwalt für Familienrecht empfohlen, ohne Gewähr.