WBS-Rechner: Einkommensgrenzen für Sozialwohnung
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt zur Anmietung einer öffentlich geförderten Sozialwohnung. Einkommensgrenzen sind Ländersache. Schätze hier deinen WBS-Anspruch im jeweiligen Bundesland.
Erklärung
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) – auch B-Schein, § 5-Schein oder Paragraph-5-Schein genannt – ist eine Bescheinigung, die zur Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung) berechtigt. Geregelt im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) und den Landeswohnraumförderungsgesetzen – jedes Bundesland hat eigene Einkommensgrenzen und Verfahren. Die Sozialwohnung ist eine Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde und im Gegenzug zu einer reduzierten Miete (Sozialmiete) für eine bestimmte Zeit (meist 15–30 Jahre Bindung) nur an WBS-Inhaber vermietet werden darf. Aktuell gibt es in Deutschland ca. 1,1 Millionen Sozialwohnungen – Tendenz seit Jahren fallend, da Bindungen auslaufen. Einkommensgrenzen 2026 (Beispiele, Bundesländer-spezifisch): NRW: 1 Person 19.200 €, 2 Personen 23.100 €, +4.500 € pro weitere Person, +1.000 € pro Kind. Bayern: 1 Person ca. 19.000 €, 2 Personen ca. 28.800 €. Berlin: 1 Person 16.800 €, 2 Personen 25.200 €. Bei manchen Ländern Stufen A (100 % der Grenze – 'klassischer' WBS) und B (140 % – mittelbar förderungswürdig, aber begrenzte Verfügbarkeit), Bayern hat sogar Stufe C (160 %). Berechnung Bereinigtes Einkommen: Bruttojahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder, minus pauschal 10 % bei Pflichtversicherung in KV/RV/AV/PV. Werbungskostenpauschale, Sonderausgaben, Behindertenpauschalen werden abgezogen. Was zählt als Einkommen? Lohn, Selbstständigeneinkünfte, Renten, Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen, Unterhalt. Was zählt NICHT? Kindergeld, Elterngeld bis 300 €/Monat, BAföG-Anteil, Pflegegeld, Sozialleistungen wie Bürgergeld. Vermögensgrenze: Pro Person 60.000 €, +30.000 € pro weitere – aber je nach Bundesland unterschiedlich. Antrag: Bei der Wohnungsbehörde / Wohnungsamt der Wohnsitzstadt. Erforderlich: Einkommensnachweise (Lohn, Steuerbescheid), Bescheinigung Vermögen, Personalausweis. Online-Antrag in vielen Großstädten möglich. Bearbeitung 2–6 Wochen. Gültigkeit: 1 Jahr – danach Verlängerung mit aktuellen Daten. Wohnungssuche: Mit WBS auf Wohnungsbörsen (Stadtwohnungsgesellschaft, GAG, Saga, Vonovia/Adler etc.) oder via Wohnberatung der Stadt. Wartezeiten in Großstädten: oft 3–8 Jahre. Sondergrenzen: Erhöhter WBS-Anspruch z.B. für Schwangere, Alleinerziehende, Schwerbehinderte. Wichtig: Auch bei knappem Überschreiten lohnt der Antrag – einige Vermieter akzeptieren auch ohne WBS, Vergaberichtlinien werden gelockert. Bescheid der Wohnungsbehörde ist maßgeblich, ohne Gewähr.
Häufige Fragen
Was ist der WBS? +
Wohnberechtigungsschein – Bescheinigung der Wohnungsbehörde, die zur Anmietung einer Sozialwohnung berechtigt. Voraussetzung: Einkommen unter der Landesgrenze.
Wo beantrage ich den WBS? +
Bei der Wohnungsbehörde / Wohnungsamt der Wohnsitzstadt. In Großstädten oft online möglich (z.B. service.berlin.de, hamburg.de). Bearbeitung 2–6 Wochen. Gültigkeit 1 Jahr.
Wie hoch sind die Einkommensgrenzen? +
Länderspezifisch. NRW: 19.200 € (1P) + 4.500 € pro weitere Person. Berlin: 16.800 € + 5.740 €. Bayern bis ca. 30 % höher. Plus Stufen B (140 %) und C (160 %) je nach Bundesland.
Was zählt zum Einkommen? +
Alle Bruttoeinkommen (Lohn, Rente, Selbstständigkeit, Kapital, Mieten, Unterhalt). NICHT: Kindergeld, Elterngeld bis 300 €, BAföG, Bürgergeld, Pflegegeld. 10 % Pauschalabzug bei SV-Pflicht.
Wie lange ist Wartezeit auf Sozialwohnung? +
Großstädte (Berlin, München, Hamburg, Frankfurt): 3–8 Jahre. Mittelstädte: 1–3 Jahre. Ländlich: oft sofort verfügbar. Wartezeit erhöht Vorrang bei Vergabe.
Sondervergaberecht? +
Schwangere, Alleinerziehende, Schwerbehinderte, Pflegebedürftige, Familien mit > 3 Kindern haben oft erhöhte Punktzahl bei Vergabe. Auch Beamtenanwärter, Auszubildende mit niedrigem Einkommen.
Ist die Berechnung verbindlich? +
Nein – Schätzung mit typischen Bundesland-Grenzen. Konkrete Werte regelmäßig anzupassen, Stufen-System unterschiedlich. Bescheid der Wohnungsbehörde ist maßgeblich, ohne Gewähr.